Weiterbildung muss steuerfrei bleiben!

Die 15 Volkshochschulen (vhs) in Sachsen sind als Transformationsinstanzen unverzichtbare Akteure für mehr Bildung und Teilhabe in unserer sich wandelnden Gesellschaft. Auf der Basis eines bezahlbaren, breiten Programmangebots und flächendeckender Präsenz garantieren die Volkshochschulen den Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung für weite Teile der Bevölkerung, der gerade in dieser Zeit besonders wichtig ist.

Die künftige kommunale Umsatzsteuerpflicht und die anhaltende Unsicherheit bezüglich einer ausstehenden europarechtskonformen Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Bildungsdienstleistungen sorgen jedoch derzeit für große Verunsicherung an den vhs.

 

Kommunale Umsatzsteuerpflicht – einheitliche Regelungen für Bildungsangebote der Volkshochschulen notwendig

Die bevorstehende Umsatzsteuerpflicht der Kommunen führt aktuell dazu, dass innerhalb der Kommunen alle Leistungen hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht auf den Prüfstand gestellt werden, auch Kursangebote der Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft.

Die zentrale Befreiungsvorschrift für die Volkshochschulen ist § 4 Nr. 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Regelung befreit Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, die von bestimmten Einrichtungen, u.a. Volkshochschulen erbracht werden, von der Umsatzsteuer. Diese Regelung ist eine zentrale Voraussetzung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags, lebenslanges Lernen für alle zu ermöglichen.

In der Anwendung von § 4 Nr. 22a UstG gibt es offenbar Unsicherheiten in den einzelnen Finanzverwaltungen – trotz klarer Regelungen für Bildungsangebote anerkannter Träger der Weiterbildung im Weiterbildungsgesetz (WBG) sowie der Weiterbildungsförderungsverordnung des Freistaates Sachsen.

Im Sinne der Rechtssicherheit muss eine einheitliche Vorgehensweise der Kommunen dahingehend sichergestellt werden, dass Bildungsangebote von Volkshochschulen auf Basis von § 4 Nr. 22a UstG konsequent umsatzsteuerfrei bleiben.

Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Bildungsdienstleistungen

Die Regierungsfraktionen auf Bundesebene haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung europarechtskonform beibehalten werden soll (KoaV S. 97). Bisher ist jedoch keine Klarstellung erfolgt.

Auf der Grundlage einer gutachterlichen Bewertung kommen der Deutsche Volkshochschul-Verband (DVV) und die Landesverbände der Volkshochschulen zu dem Ergebnis, dass es nicht nur grundsätzlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist, den vorhandenen nationalen Spielraum für eine einrichtungsbezogene Befreiung der Bildungsleistungen von Volkshochschulen zu nutzen. Ein entsprechendes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Volkshochschulen unter dem Typusbegriffs des „Schul- und Hochschulunterrichts“ zu subsummieren sind. Auch in Sachsen definiert das Weiterbildungsgesetz (WBG) die Weiterbildung in §1 (1) als eigenständigen, gleichberechtigten Teil des Bildungswesens.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Volkshochschulen muss entsprechend den Aussagen des Koalitionsvertrages erhalten bleiben. Eine zeitnahe Klarstellung des Gesetzgebers, welche die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Weiterbildung absichert, ist dringend geboten.

Weitere Informationen zum Thema Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulen gibt es beim Deutschen Volkshochschul-Verband (DVV).

„Selbstverständlich müssen Bildungsleistungen der Volkshochschulen weiterhin befreit sein von der Umsatzsteuer!“

Burkhard Jung, Oberbürgermeister der Stadt Leipzig zur Eröffnung des 15. Deutschen Volkshochschultages.

Burkhard Jung vhs-Tag

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